Stau? Rettungsgasse bilden!

(Bild: BerndBast / pixelio.de)
(Bild: BerndBast / pixelio.de)

Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, DLRG und THW haben alle das gleiche Problem: Auf dem Weg zur Einsatzstelle fehlt das richtige Verständnis der anderen Verkehrsteilnehmer schnell und gefahrlos freie Bahn zu schaffen! Selbstverständlich ist das Thema nicht neu. Jedoch häufen sich die Vorfälle, bei denen Verkehrsteilnehmer einfach die falschen Entscheidungen treffen, und somit den Rettern die Durchfahrt zur Einsatzstelle verwehren.

Minuten können über Leben und Tod entscheiden!

Bereits bei Staubildung: Rettungsgasse freihalten!

(Bild: www.rettungsgasse-rettet-leben.de)
(Bild: www.rettungsgasse-rettet-leben.de)

Grundsätzlich, so schreibt es die StVO in §11, Abs. 2 vor, muss immer, wenn der Verkehr stockt, eine freie Bahn für Rettungsfahrzeuge geschaffen werden. Dabei ist zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine Gasse zu bilden. Wichtig ist, dass sie bereits bei der Annäherung im Rückstau – und zwar egal ob Berufsverkehr, wegen einer Baustellen oder einem Unfall – gebildet wird und nicht erst bei Annäherung der Einsatzfahrzeuge. Andernfalls geht unnötige Zeit verloren. Wenn die Fahrzeuge bereits dicht auf dicht stehen, wie es in einem Stau meist der Fall ist, ist es nicht mehr möglich, den Rettungsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.

 

Da der Standstreifen nicht für Einsatzfahrzeuge geeignet ist – er ist nicht überall durchgehend ausgebaut, zudem können Pannenfahrzeuge den Weg versperren – ist die Bildung einer Rettungsgasse von entscheidender Bedeutung. Je schneller die Helfer vor Ort sind, umso schneller löst sich auch der Stau auf!

Was ist bei Blaulicht und Martinshorn zu beachten?

Wenn Sie ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn hören oder sehen, ist sofort freie Bahn zu schaffen:

  • Geschwindigkeit reduzieren.
  • Feststellen, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug kommt.
  • Durch Blinken dem Einsatzfahrzeug und anderen Verkehrsteilnehmerinnen sowie Verkehrsteilnehmern signalisieren, in welche Richtung Sie ausweichen möchten.
  • Beim Anhalten das Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung stellen. Dadurch braucht es am wenigsten Platz.
  • Wenn möglich, zum Rangieren eine Fahrzeuglänge Platz zum vorderen Fahrzeug lassen.
  • Vor der Weiterfahrt auf eventuell noch folgende Einsatzfahrzeuge achten.

Wer auf der linken Spur fährt, steuert sein Auto nach links, wer auf einer der rechten Spuren (egal ob zwei, drei, vier oder fünf) unterwegs ist, fährt dann noch weiter nach rechts. Dabei soll auch der Standstreifen benutzt werden.

 

Rettungsgasse auf zweispurigen Straßen

(Bild: www.rettungsgasse-rettet-leben.de)
(Bild: www.rettungsgasse-rettet-leben.de)

Bei zwei Spuren fahren die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Rand, die Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand. So entsteht in der Mitte eine freie Bahn für Rettungs- und Bergungsfahrzeuge. Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.

 

Rettungsgasse bei mehreren Spuren

(Bild: www.rettungsgasse-rettet-leben.de)
(Bild: www.rettungsgasse-rettet-leben.de)

Bei mehr als zwei Spuren ist die Rettungsgasse zwischen dem linken und allen daneben liegenden Spuren zu bilden. Heißt: Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand, alle anderen Fahrzeuge fahren soweit wie möglich nach rechts.


Wichtig: Wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, die Rettungsgasse nicht wieder schließen! Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen. Die Rettungsgasse so lange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt!

 

Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.

 

Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 StVO). Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt und wird bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet.

Nicht gaffen! Sondern helfen!

Wer gafft ist nicht nur unmoralisch sondern er macht sich unter Umständen auch strafbar und behindert in der Regel die Einsatzkräfte. Bei Filmen und Fotografieren an Unfallstellen kann sich eine Strafbarkeit in mehrfacher Hinsicht ergeben:

  • Wer mit seinem Handy Foto- oder Videoaufnahmen fertigt, kann damit den § 201a StGB verwirklichen, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft oder mit Geldstrafe bestraft werden.

  • Ebenso spricht der § 323c StGB bei einer unterlassenen Hilfeleistung von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Behindern Gaffer mit ihren Fahrzeugen die Rettungsmaßnahmen, so stellt diese nach §§ 38 und 49 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld belegt werden kann. 

Bei Unfällen haben alle eingesetzten Einsatzkräfte nur ein Ziel: Schnelle und professionelle Hilfe leisten! Wenn Hilfskräfte dadurch gebunden werden, Gaffer in Zaum zu halten, dann geht dies immer zu Lasten der Opfer!

Weiterführende Informationen:

Rettungsgasse rettet Leben

Eine Kampagne der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft und dem Feuerwehrportal wiesbaden112.de

 

www.rettungsgasse-rettet-leben.de

Rettungsgasse ist kinderleicht

Ein Werbespot des Bayerischen Innenministeriums


23.03.2018 | ghnz